(Allgemein) Personalgewinnung, Wehrpflicht und der Aufbau von Reserven
Was waren den die Grenztruppen der DDR nach der Ausgliederung aus der NVA

Gerade gesehen : Vorstellung des schwedischen wehrdienstmodell durch den schw. Militärattaché

https://augengeradeaus.net/2024/01/wehrp...-wahrheit/
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@Broenson

Nochmals:
Die verfassungsrechtliche Legitimation der Wehrpflicht entsteht allein aus der zwingenden Notwendigkeit, Bundes- bzw. Bündnisgebiet vor einer äußeren Bedrohung wirksam verteidigen zu können. Entsprechend muss eine Neugestaltung der Wehrpflicht zentral auf die Verteidigung im engeren Sinne der Art. 115a GG ausgerichtet sein.

Die zentrale Ausrichtung der Wehrpflicht auf die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen bedingt a) den breiten Einsatz der Wehrpflichtigen in den zur Verteidigung befähigten Verbänden der Streitkräfte (und gerne auch aber nicht ausschließlich militärischen Polizeiverbänden) und b) eine Fokussierung des Wehrdienstes auf die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen.

Eine Beschränkung des Wehrdienstes auf einen Bundesgrenzschutz in alter Form, als halbwegs militärisch ausgestattete Polizeitruppe (ja Polizei, siehe altes BSGS) mit Kombattantenstatus erfüllt diesen Anforderungsrahmen nicht. Eine Wehrpflicht in neuer Form darf sich nicht lediglich auf die Übernahme nachrangiger Verteidigungsaufgaben einer polizeilichen Hilfstruppe beschränken und sich ansonsten von der eigentlichen Verteidigung durch die regulären Streitkräfte abgrenzen. Wehrpflicht ist nur dann verfassungsrechtlich legitim, wenn sie zur Erfüllung des grundgesetzlichen Verteidigungsauftrages in den Streitkräften notwendig ist und eingesetzt wird.

Dann weiterhin, Wehrpflicht darf primär nur der Verteidigung dienen. Der Einsatz von Wehrpflichtigen allein in einer polizeilichen Hilfstruppe, die bestenfalls eine sekundäre oder tertiäre Befähigung für nachrangige Hilfsaufgaben im Verteidigungsfall hat und sich primär mit polizeilichen Aufgaben, Amtshilfe, Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, Terrorabwehr, Grenzschutz oder was weiß beschäftigt widerspricht der grundgesetzimmanenten Beschränkung der Wehrpflicht auf die Verteidigung vor äußeren Bedrohungen.

Es ist freilich nicht ausgeschlossen Wehrpflichtige während ihrer Dienstzeit zu Verteidigungsfernen Aufgaben heranzuziehen oder einen gewissen Teil in der Verteidigung nachgeordneten Verbänden dien zu lassen, der Großteil der Wehrpflichtigen und mithin der Schwerpunkt der Wehrpflicht muss jedoch bei den primär zu Verteidigung gegen äußere Bedrohung vorgesehen regulären Streitkräften liegen.


@Quintus Fabius

Unser Grundgesetz bzw. unser Verfassungsrecht ist auf Angriffe aus dem Inneren nur unzureichend vorbereitet.

Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist es aber nun mal so, dass der Verteidigungsfall sich nur auf den äußeren Notstand bezieht, sprich, es muss eine mit militärischen Waffen durchgeführte Aktion gegen das Bundesgebiet von außen und damit unter Verletzung der Grenzen des Bundesgebietes durchgeführt werden oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohen (Herzog in Maunz/Dürig , Art. 80 a GG Rn 33).

Meiner persönlichen Auffassung nach gibt es da aber eine sehr einfache Lösung: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ Art. 87a Abs.2 GG ermächtigt die Streitkräfte als lex generalis zu umfassenden Verteidigungsmaßnahmen außerhalb des Spezialvorschriften des Art. 115a für den Fall einer äußeren Bedrohung. Mithin dürfte die Bundeswehr zur Abwehr unmittelbarer militärischer Bedrohungen aus dem Inneren herangezogen werden.
Dessen ungeachtet müsste das Konstrukt des inneren Notstandes eigentlich schon seit dem unsäglichen Luftsicherheitsgesetzurteil dringend reformiert werden.
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Welches Gesetz lässt eigentlich die Stationierung in Litauen zu ? Dafür muss es doch auch einen Gesetzestext geben . Die Gesetze im Grundgesetz sind ja auf Verteidigungsfall oder unmittelbaren Angriff beschränkt.
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NATO Mitgliedschaft und freie Bündniswahl (GG). Keine Ahnung ob erstere auch gesetztlich verankert ist oder nur auf einem BT Beschluss beruht.
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Schaddedanz:

Zitat:
Zitat:auf gar keinen Fall dürften die Bundesländer darin involviert werden.

Wieso das nicht? Das von präferierte Polizeipersonalsystem ist Ländersache. Dann könnten die Länder doch auch Militäreinheiten aufstellen und diese der BRD zur Verfügung stellen (analog zum Deutschen/Kaiser Heer im WW1 oder früher)

Hab grad gesehen dass ich deine Frage übersehen und noch nicht beantwortet hatte. Item:

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Unmöglichkeit auf welche Nightwatch hier ja schon hingewiesen hat, ist die Ausgestaltung der Bundesländer, und die erheblichen Unterschiede welche sich daraus ergeben hierfür ebenso ein Problem wie die zu sehr von Kommunalpolitik und Parteiproporz dominierte Länderpolitik. Das wäre daher vollkommen dysfunktional.


Werter Nightwatch:

Zitat:Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist es aber nun mal so, dass der Verteidigungsfall sich nur auf den äußeren Notstand bezieht, sprich, es muss eine mit militärischen Waffen durchgeführte Aktion gegen das Bundesgebiet von außen und damit unter Verletzung der Grenzen des Bundesgebietes durchgeführt werden oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohen (Herzog in Maunz/Dürig , Art. 80 a GG Rn 33).

Rechtsauffassungen und Interrpretationen des GG haben sich aber im Laufe der Existenz der Bundesrepublik immer wieder verändert. Und rein wortwörtlich steht das so nicht geschrieben im GG - es ist also nur eine Interpretation desselben. Und entsprechend könnte der Text auch anders aufgefasst werden.

In der Zeit in welcher der BGS die von mir angedachte und angestrebte Form und Ausrichtung hatte - und in welcher Wehrpflichtige im BGS dienten (!) - war beispielsweise Homosexualität eine Straftat die rigide verfolgt wurde, durften Ehefrauen nicht ohne schriftliche Genehmigung des Ehemannes arbeiten und war Vergewaltigung in der Ehe straffrei. Alles Grundgesetzkonform und durch damalige Urteile und damalige Interpretation des GG problemlos möglich. Wobei beispielsweise eine strafrechtliche Verfolgung der Homosexuellen auch heute noch Grundgesetzkonform wäre (weshalb es ja entsprechende Initiativen solcher Kreise gibt das GG dahingehend zu ändern).

Nun will ich gar nicht die Zustände der 60er Jahre schönreden - aber spezifisch und allein in Bezug auf den BGS - und nur in Bezug auf diesen, seine ursprüngliche Ausrichtung, den Umstand dass damals Wehrpflichtige ihren Wehrdienst beim BGS leisteten usw. wäre das etwas, was man wieder reaktivieren könnte und sollte. Und da es damals GG Konform war, wäre es dies auch heute.

Dessen ungeachtet müsste das Konstrukt des inneren Notstandes eigentlich schon seit dem unsäglichen Luftsicherheitsgesetzurteil dringend reformiert werden.

Zweifelsohne, sehe ich ebenso. Und rein persönlich würde ich es jederzeit vorziehen, wenn die Bundeswehr vollständig aus dem Inneren heraus gehalten wird.

Und eine Wehrpflicht-Organisation unabhängig von der Bundeswehr - ein BGS 2.0 - wäre dazu genau das geeignete Mittel, denn er würde die Bundeswehr davon völlig frei machen und frei halten können, und würde trotzdem die Befähigung zur Führung eines modernen Krieges im Inneren bereit stellen. Und dies bei viel größerer Akzeptanz als dies in Bezug auf einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren wäre, weil Wehrpflicht-Truppe und zugleich dadurch mit einer viel besseren Sicherung gegen Missbrauch (weil Wehrpflicht-Truppe).

Gerade um die Bundeswehr GG Konform aus dem Inneren heraus zu halten, und trotzdem die Verfassung gegen Angriffe aus dem Inneren viel besser schützen zu können, gerade eben deshalb ein neuer BGS als reine Wehrpflichtigen-Organisation, unabhängig von der Bundeswehr.
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Was das Personal betrifft : Eine dauerhafte Stationierung im Ausland sieht die Bundeswehr bislang nur auf freiwilliger Basis vor. Dafür gibt es keine Regelung. So war ja die Aussage letztes Jahr noch. Bedarf ja zumindest eine Änderung des soldatengrsetzes
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Aktuell versuchen sie es meiner Kenntnis nach nur mit (erheblichen!) Anreizen. Da wird das Blaue vom Himmel herunter versprochen. Die Frage ist, was davon dann überhaupt wahr sein wird. Allein schon die Zusatzzahlungen werden etliche Söldnernaturen wie es sie in der real existierenden Bundeswehr immer mehr gibt dazu bringen nach Litauen zu gehen. Wenn sie denn so tatsächlich gezahlt werden.
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Einsatz inneren
Zitat: Voraussetzungen:
o drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. Art. 79 III GG) des Bundes oder eines Landes
o fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit des Landes zur Bekämpfung der Gefahr o Nichtausreichen der Polizeikräfte und der Kräfte des Bundesgrenzschutzes zur
Bekämpfung der Gefahr
 Liegen sämtliche o.g. Voraussetzungen vor, so ist die BReg. gem. Art. 87a IV 1 dazu befugt, die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes...
o ...beim Schutz von zivilen Objekten einzusetzen o ...bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einzusetzen
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@Quintus Fabius

Der BGS wurde Jahre vor der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gegründet. Eine Neugründung heutzutage stünde daher unter anderen verfassungsrechtlichen (und europarechtlichen und völkerrechtlichen) Vorzeichen, Fragen zur militärischen Bewaffnung, Einsatz von Wehrpflichtigen und Einstufung als Polizeitruppe mit Kombattantenstatus würden sich neu stellen und würden nicht nach damaliger Interpretation des Grundgesetzes entschieden.
Leider (?) ist das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Zusammensetzung nicht dafür bekannt bei der Auslegung des Grundgesetzes einer stringent wortgetreuen oder gar originialistischen Auslegung zu folgen. Insofern, was damals grundgesetzkonform was ist es heute noch lange nicht.
Das ein BGS 2.0 die hohen Hürden der Legitimation einer neuen Wehrpflicht überwindet halte ich da dann eben für ausgeschlossen.
Ich glaube übrigens auch nicht, dass das Gericht heute eine paramilitärische Polizeiorganisation mit Wehrpflichtigen zum freien Einsatz im Inneren dulden würde.
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Werter Nightwatch:

Zweifelsohne ist das alles hier reine Theorie. Und in der Realität wird man sich stattdessen freuen und es als großartige Leistung der Regierung verkaufen wenn CAVS nur 4 Millionen pro Einheit kostet statt 5 Millionen und dann davon nur 80 kaufen, und dafür als Ausgleich noch 80 weitere Dingo usw usf

Aber rein theoretisch (mit der Betonung auf Theorie) halte ich die rechtlichen und insbesondere die Verfassungsrechtlichen Probleme für das kleinste Problem im Kontext einer solchen Truppe. Das wäre meiner Überzeugung nach wie geschrieben leicht bewerkstelligbar, da man entsprechend nur die damalige verfassungskonforme Rechtsprechung aufgreifen muss. Und diese ist nie außer Kraft gesetzt, verändert oder rechtlich angegriffen worden.

Natürlich ändert sich mit der Zeit das was Grundgesetzkonform ist erheblich, etliche Beispiele hatte ich ja explizit angeführt ! Aber spezifisch in Bezug auf den BGS und seine früherere Rolle hat man nie etwas geändert, alles steht noch so eingefroren dar wie es vor 1976 war.

Da kommen wir also nicht zusammen, da wir hier die verfassungsrechtliche Lage vollständig anders bewerten. Wo ich dir zustimme ist die deine Bewertung des Bundesverfassungsgerichtes. Der heutige Grundrechtesowjet wird zudem zweifelsohne von den Parteien dazu instrumentalisiert werden, jede solche Lösung im Nachhinein zu sabotieren oder in ihren Anfängen zu ersticken. Und dann wird man es zugleich im Auftrag der Parteien für Grundgesetzkonform erklären 20.000 pro Jahr Zwangsweise einzuziehen, damit sie Post sortieren.
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(06.01.2024, 17:48)Quintus Fabius schrieb: Natürlich ändert sich mit der Zeit das was Grundgesetzkonform ist erheblich, etliche Beispiele hatte ich ja explizit angeführt ! Aber spezifisch in Bezug auf den BGS und seine früherere Rolle hat man nie etwas geändert, alles steht noch so eingefroren dar wie es vor 1976 war.

Außerdem wäre eine Verfassungsänderung zumindest rein theoretisch auch noch möglich. Eine Zweidrittelmehrheit dafür könnte man durchaus finden wenn man wollte.
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(06.01.2024, 13:12)Nightwatch schrieb: Nochmals:
Die Wiederholung der Argumentation ändert nichts daran, dass ich ihr nicht folge.
Zitat:Die verfassungsrechtliche Legitimation der Wehrpflicht entsteht allein aus der zwingenden Notwendigkeit, Bundes- bzw. Bündnisgebiet vor einer äußeren Bedrohung wirksam verteidigen zu können. Entsprechend muss eine Neugestaltung der Wehrpflicht zentral auf die Verteidigung im engeren Sinne der Art. 115a GG ausgerichtet sein.
Ich sehe das als gegeben an. Wir reden über eine Wehrpflichtigen-Streitkraft zur Landesverteidigung. Ihr Zweck ist der gleiche, den Wehrpflichtige auch innerhalb der BW hätten. Sie sind nur aus praktischen Gründen separat organisiert. Es gibt aber mWn keinerlei gesetzliche Grundlage, die es verbietet, Streitkräfte in verschiedenen Organisationen vorzuhalten. Wenn überhaupt, dann könnte es evtl. sein, dass so ein BGS auch im Frieden dem BMVg unterstehen müsste, das wäre denkbar, aber kein Hinderungsgrund.
Zitat:Eine Beschränkung des Wehrdienstes auf einen Bundesgrenzschutz in alter Form, als halbwegs militärisch ausgestattete Polizeitruppe (ja Polizei, siehe altes BSGS) mit Kombattantenstatus erfüllt diesen Anforderungsrahmen nicht
... und hat hier auch niemand vorgeschlagen. Keiner will eine Polizeitruppe mit Wehrpflichtigen. Gerade ich lege z.B. sehr viel Wert darauf, dass Polizisten gut ausgebildet sind, und eine dienstverpflichtete Polizeitruppe würde diesem Ansatz absolut widersprechen.
Zitat:Wehrpflicht ist nur dann verfassungsrechtlich legitim, wenn sie zur Erfüllung des grundgesetzlichen Verteidigungsauftrages in den Streitkräften notwendig ist und eingesetzt wird.
Und wo ist nun das Problem, wenn der BGS 2.0 per Definition und auch defacto eine Streitkraft ist? Also eine der Streitkräfte, die der Bund gemäß GG aufstellt? In diesem Fall konkret deswegen, weil die anderen vorhandenen Streitkräfte für eine vollumfänglich Landesverteidigung alleine nicht geeignet wären?
Zitat:Dann weiterhin, Wehrpflicht darf primär nur der Verteidigung dienen. Der Einsatz von Wehrpflichtigen allein in einer polizeilichen Hilfstruppe, die bestenfalls eine sekundäre oder tertiäre Befähigung für nachrangige Hilfsaufgaben im Verteidigungsfall hat und sich primär mit polizeilichen Aufgaben, Amtshilfe, Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, Terrorabwehr, Grenzschutz oder was weiß beschäftigt widerspricht der grundgesetzimmanenten Beschränkung der Wehrpflicht auf die Verteidigung vor äußeren Bedrohungen.
Es wäre ja auch genau umgekehrt. Der BGS wäre primär zur LV aufgestellt, befähigt und eingesetzt. Jede Sekundärfunktion käme nicht über das hinaus, was die BW auch bisher schon in dieser Richtung zu leisten hat. Der BGS wäre nicht explizit dafür vorgesehen, er wäre nur aus bestimmten Gründen einfach besser dafür geeignet als es die BW von heute ist. Er entspräche nämlich ganz grob dem, was das Territorialheer mal gewesen ist. Ein Teil der Streitkräfte, der weniger professionalisiert, sondern stattdessen tief in der Gesellschaft verwurzelt und mit ihr verbunden ist. Dabei schwächer bewaffnet als das Feldheer, bzw. eben die moderne Berufsarmee, die den Notwendigkeiten der globalen Sicherheitslage folgend zunehmend für eine Verteidigung außerhalb der Landesgrenzen befähigt sein muss.
Zitat:..., der Großteil der Wehrpflichtigen und mithin der Schwerpunkt der Wehrpflicht muss jedoch bei den primär zu Verteidigung gegen äußere Bedrohung vorgesehen regulären Streitkräften liegen.
Abgesehen davon, dass der BGS 2.0 mMn als Teil der regulären Streitkräfte einzuordnen wäre: wo steht das? Und was ist damit überhaupt gemeint? War das Territorialheer Teil der regulären Streitkräfte? Wo ist die Unterscheidung zwischen regulär und irregulär? Muss eine reguläre Streitkraft nur dem BMVg unterstehen oder gibt es irgendwelche Regeln dazu, wie stark die einzelnen Streitkräfte miteinander verbunden sein müssen, um als "regulär" zu gelten?

Ich sehe deinen Punkt dabei nicht.

(06.01.2024, 15:08)Nightwatch schrieb: Der BGS wurde Jahre vor der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gegründet. Eine Neugründung heutzutage stünde daher unter anderen verfassungsrechtlichen (und europarechtlichen und völkerrechtlichen) Vorzeichen, Fragen zur militärischen Bewaffnung, Einsatz von Wehrpflichtigen und Einstufung als Polizeitruppe mit Kombattantenstatus würden sich neu stellen und würden nicht nach damaliger Interpretation des Grundgesetzes entschieden.
Leider (?) ist das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Zusammensetzung nicht dafür bekannt bei der Auslegung des Grundgesetzes einer stringent wortgetreuen oder gar originialistischen Auslegung zu folgen. Insofern, was damals grundgesetzkonform was ist es heute noch lange nicht.
Das ein BGS 2.0 die hohen Hürden der Legitimation einer neuen Wehrpflicht überwindet halte ich da dann eben für ausgeschlossen.
Wir reden hier über die Reaktivierung der bereits gesetzlich geregelten Wehrpflicht sowie die Wiederaufstellung des Bundesgrenzschutzes als eine Streitkraft, nicht als Polizeitruppe. Dieser Vorgang muss natürlich insgesamt GG-konform stattfinden. Dafür braucht es eine Änderung des GG, da eine Wehrpflicht ohne Einbeziehung von Frauen (und nicht-binären Tongue) aller Voraussicht nach unzulässig wäre, aber auch sonst nicht die notwendige Akzeptanz in der Gesellschaft finden würde. D.h., es wäre ohnehin nur dann möglich, wenn ein breiter Konsens über Parteigrenzen hinaus gegeben wäre. Dementsprechend besteht auch ein gewisser Spielraum, was die Änderung gesetzlicher Grundlagen angeht und es wären sicherlich weitreichende Änderungen an den Gesetzen zur Wehrpflicht und zum Zivildienst erforderlich, ebenso bräuchte es ein neues Gesetz zur Wiederaufstellung des BGS, das von vornherein GG-konform formuliert werden kann.
All das führt -richtig gemacht- in der Konsequenz dann dazu, dass ein WDL-BGS einer Überprüfung durch das BVerfG standhalten kann. Wichtigstes Kriterium wir dabei die Einschätzung der Bedrohungslage sein. Aber damit sich eine Verfassungsändernde Mehrheit findet, muss eigentlich auch die empfundene Bedrohungslage in der Gesellschaft vorhanden sein, womit auch das gegeben wäre. Denn das BVerfG richtet sich bekanntermaßen nach dem Zeitgeist der Gesellschaft, weswegen wir keine Schwulen mehr wegsperren, sondern Vergewaltiger.
Zitat:Ich glaube übrigens auch nicht, dass das Gericht heute eine paramilitärische Polizeiorganisation ohne Wehrpflichtige zum freien Einsatz im Inneren dulden würde.
Natürlich nicht, denn das sind eigentlich genau die Dinge, die unser GG von Anfang an verhindern sollte. Der frühe BGS war dahingehend schon grenzwertig, da er ja auch eigentlich eine Pseudoarmee dargestellt hat.
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@Broensen

Zitat:Ich sehe das als gegeben an. Wir reden über eine Wehrpflichtigen-Streitkraft zur Landesverteidigung.
Eben halt nicht. Der BGS in alter Form wäre eine zusätzliche polizeiliche Hilfstruppe neben den regulären Streitkräften. Eine Wehrpflicht ist nur dann möglich, wenn sie sich im Schwerpunkt auch auf die Streitkräfte und Truppenteile erstreckt, die im V-Fall die Hauptlast der Verteidigung tragen. Das hieße hier, das Wehrpflichtige auch mehrheitlich (gerne neben einem neuen BGS) in den Verbänden des Heeres dienen. Die bloße Heranziehung als Hilfstruppen negiert die zwingende Notwendigkeit der Wehrpflicht und entzieht ihr damit die verfassungsrechtliche Legitimation.

Zitat:Und wo ist nun das Problem, wenn der BGS 2.0 per Definition und auch defacto eine Streitkraft ist?
Wenn der neue BGS eine Teilstreitkraft sein soll kann man die Einrichtung auch Jägerregiment 1-16 nennen und gut ist es. Gibt dann keinen Grund es BGS zu nennen.
Der Punkt und mithin das Problem ist dabei aber schlicht, dass eine Teilstreitkraft nur im Sinne des engen grundgesetzlichen Rahmens im Inneren eingesetzt werden kann. Es wäre dann genau kein BGS im alten Sinne, der als Sonderpolizei des Bundes im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 GG sehr leicht im Inneren eingesetzt werden könnte.

Verfassungsrechtlich geht es halt nicht, die Truppe einfach Bundesgrenzschutz zu nennen und den alten Handlungsrahmen damit wieder zu eröffnen. Ein neuer BGS müsste schon wieder als Polizeitruppe konstituiert sein und wäre damit eben kein Vehikel auf das sich eine Wiedereinführung der Wehrpflicht im Schwerpunkt abstützten könnte.

Zitat: Abgesehen davon, dass der BGS 2.0 mMn als Teil der regulären Streitkräfte einzuordnen wäre: wo steht das? Und was ist damit überhaupt gemeint? War das Territorialheer Teil der regulären Streitkräfte? Wo ist die Unterscheidung zwischen regulär und irregulär? Muss eine reguläre Streitkraft nur dem BMVg unterstehen oder gibt es irgendwelche Regeln dazu, wie stark die einzelnen Streitkräfte miteinander verbunden sein müssen, um als "regulär" zu gelten?

Ich sehe deinen Punkt dabei nicht.
Der Punkt war, dass du die Wehrpflicht nicht eine Polizeiliche Hilfstruppe die irgendwie auch was mit Landesverteidigung macht beschränken kannst. Wenn Wehrpflicht dann auch und gerade in der Bundeswehr an sich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Art. 12a GG die Wehrpflicht im Vorgriff auf den Verteidigungsfall gründet und nicht als gottgegebene Verfügungsgewalt des Staates über den Untertanen in den Raum stellt. Ebendem muss die Ausgestaltung der Wehrpflicht ihren Legitimationsrahmen auch abbilden, sprich Wehrpflicht muss primär Dienst für die Landesverteidigung sein und die Landesverteidigung darf ohne Wehrpflicht nicht möglich sein. Eine unnötige und entbehrliche Wehrpflicht (in am besten eine Polizeilichen Hilfstruppe) würde dagegen halt mit Art. 2 Abs. 1GG verstoßen und wäre damit verfassungswidrig.

Der BGS in alter Form war eine polizeiliche Sondereinheit und damit keine reguläre Streitkraft. Das Territorialheer war schlicht Teil der Bundeswehr.
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Der BGS in alter Form wurde nur deshalb als polizeiliche Einheit bezeichnet, um damit den Umstand zu umgehen, dass Deutschland zum Zeitpunkt seiner Erschaffung keine Streitkräfte haben durfte. In seinen Anfängen war der BGS eben nur der juristischen Form nach eine Polizei, um ihn überhaupt aufstellen zu können. Tatsächlich aber war er keine Polizei und daher wurde dies nur vorgeschoben um ihn zu ermöglichen.

Und es dienten dann nach Wiedereinführung der Wehrpflicht auch Wehrpflichtige im BGS ! Von daher ist das alles bereits rechtlich geregelt gewesen und wäre problemlos wieder herstellbar.

Und in der Überbetonung der Formen und exakten Formulierungen der juristischen Gegenwart wäre eine Neuaufstellung des BGS als paramilitärische Organisation eben konzeptionell exakt das gleiche wie in seinen Anfängen: durch juristische Winkelzüge sich Handlungsfreiheit verschaffen. Der Begriff steht nun mal überall bereits drin, also kann er sehr viel leichter benutzt werden.

Und um das nochmal zu betonen: das wäre eben keine Polizei, so wenig wie die Panzeraufklärer (!) und Grenzjäger des frühen BGS eine Polizei waren. Wie in seinen Anfängen wäre das also eine bloße rechtliche Konstruktion, um damit Dinge möglich zu machen.

Zitat:Verfassungsrechtlich geht es halt nicht, die Truppe einfach Bundesgrenzschutz zu nennen und den alten Handlungsrahmen damit wieder zu eröffnen. Ein neuer BGS müsste schon wieder als Polizeitruppe konstituiert sein und wäre damit eben kein Vehikel auf das sich eine Wiedereinführung der Wehrpflicht im Schwerpunkt abstützten könnte.

Das kannst du hier zwar postulieren, aber schlussendlich ist das genau so valide wie das was wir hier umgekehrt postulieren - den am Ende entscheidet natürlich der Grundrechtesowjet alleine im Sinne der Parteien ob das eine oder das andere Verfassungskonform ist. Ein neuer BGS muss daher keineswegs als Polizeitruppe konstituiert werden und ja, wenn es denn gewünscht wäre, könnte man trotzdem damit den alten Handlungsrahmen öffnen, so wie man ihn ja auch damals schon mit den gleichen Tricks geöffnet hat.

Schlussendlich könnte man damit endlich mal die Fludität und mangelnde Festigkeit unserer Verfassung zu seinem Vorteil ausnützen. Und beschließend kann ich da nur noch einmal betonen, dass die verfassungsrechtliche Seite das allergeringste Problem wäre. Da gäbe es noch ganz andere, viel dickere Bretter zu bohren, vom sicher erheblichen Widerstand der BW über den erheblichen Widerstand der Linken und Friedensbewegter Kreise bis hin zu praktischen Fragen woher Waffen, Ausrüstung und Unterkünfte kommen bis hin zu den Haushaltsrechtlichen Fragen und schließlich den Streitereien wer denn diese neue Truppe kontrolliert usw usw usf Dagegen ist die bloße Frage der Konformität mit dem GG ein Klacks !
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(06.01.2024, 22:15)Nightwatch schrieb: Eben halt nicht. Der BGS in alter Form wäre eine zusätzliche polizeiliche Hilfstruppe neben den regulären Streitkräften.
Er soll ja auch nicht in alter Form reaktiviert, sondern mit einem neuen Gesetz dazu neu aufgestellt werden. Und das explizit gesetzlich festgeschrieben nicht als Polizeitruppe.
Zitat:Eine Wehrpflicht ist nur dann möglich, wenn sie sich im Schwerpunkt auch auf die Streitkräfte und Truppenteile erstreckt, die im V-Fall die Hauptlast der Verteidigung tragen.
Das wäre der Fall: Im V-Fall Landesverteidigung käme perspektivisch aus der durch die Wehrpflicht generierten Reserve der weitaus größere Teil der eingesetzten Soldaten, vor allem Mannschaften, als aus der Berufsarmee mit ihrer bescheidenen Reserve von hochrangig ausgeschiedenen Best-Agern. Diese würde dabei primär den Führungsoberbau und Spezialfähigkeiten beisteuern, während die Hauptlast bei den unterstellten Territorialverbänden läge.
Zitat:Das hieße hier, das Wehrpflichtige auch mehrheitlich (gerne neben einem neuen BGS) in den Verbänden des Heeres dienen.
Nein, warum? Die WDL-Verbände würden dem Heer im V-Fall unterstellt. Also warum sollten Sie nicht im Friedensbetrieb einer separaten (Teil-)Streitkraft unterstehen, die für ihre Ausbildung und Inübunghaltung besser geeignet ist als es unsere out-of-area-High-Tech-Bundeswehr überhaupt sein kann?
Ich kenne keine Regel, aus der man das ableiten könnte, so wie du das hier in den Raum stellst.
Zitat:Die bloße Heranziehung als Hilfstruppen negiert die zwingende Notwendigkeit der Wehrpflicht und entzieht ihr damit die verfassungsrechtliche Legitimation.
Wer spricht denn von Hilfstruppen? Sind Jägerbrigaden Hilfstruppen, nur weil sie ihre Panzerunterstützung nicht organisch integriert haben, sondern diese erst auf einer übergeordneten Kommandoebene aufgehängt ist und dadurch nur im V-Fall zur Verfügung steht? Auch dann noch, wenn sie ein Vielfaches der -wie du es formulierst- "regulären" Truppen ausmachen und somit die absolute Hauptlast in der Landesverteidigung tragen?
Man muss dabei auch beachten, was das Feldheer bereits im Rahmen der Bündnisverteidigung in unseren Nachbarländern an Verlusten wird einfahren müssen, damit es tatsächlich zu einer Landesverteidigung auf eigenem Boden kommen würde. Bis dahin kann die BW froh sein, wenn sie noch mit Müh und Not eine Division zusammen bekommt, und das ist noch optimistisch ausgedrückt. Dem stehen dann theoretisch 10-20 Jahrgänge zu mehreren Hunderttausend ausgebildeten Reservisten im Territorialherr gegenüber. Wer trägt dann die Hauptlast?
Zitat:Wenn der neue BGS eine Teilstreitkraft sein soll kann man die Einrichtung auch Jägerregiment 1-16 nennen und gut ist es. Gibt dann keinen Grund es BGS zu nennen.
Natürlich kann man sie auch anders nennen, aber es gibt auch Gründe dafür, sie BGS zu nennen, die wir hier angeführt haben. Das Wichtigste an unserem Gedanken ist allerdings, dass es sich um ein Organisation außerhalb der Berufsarmee handelt und das scheint ja dein anderer Haupteinwand neben dem Namen zu sein. Aber selbst das könnte man notfalls umgehen, indem man das Ganze halt einfach als selbstständige Teilstreitkraft ausweist und der BW angliedert, auch wenn das vermutlich die schlechtere Lösung wäre.
Zitat:Der Punkt und mithin das Problem ist dabei aber schlicht, dass eine Teilstreitkraft nur im Sinne des engen grundgesetzlichen Rahmens im Inneren eingesetzt werden kann. Es wäre dann genau kein BGS im alten Sinne, der als Sonderpolizei des Bundes im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 GG sehr leicht im Inneren eingesetzt werden könnte.
In dem Artikel steht nichts über den Einsatz als Sonderpolizei, da steht nur Bundesgrenzschutz zur Unterstützung der Polizei. Führt man nun einen neuen BGS ein, dann ist lediglich sicherzustellen, dass dieser BGS nicht der Intention dieses Artikels zum Zeitpunkt seiner Formulierung 1968 entsprechen würde. Das Problem entsteht nun dadurch, dass sich der BGS infolge dieser GG-Änderung eben weg von einer militärischen, hin zu einer polizeilichen Organisation gewandelt hat. Insofern müsste hier sicherlich auch eine Überprüfung vorgenommen werden, ob der Einsatz dieses neuen BGS im Inneren den Verfassungsgrundsätzen entspricht oder nicht, sprich: das erforderliche BGS-Aufstellungsgesetz müsste einer Überprüfung standhalten, ob es dem Art. 35 GG in einer zeitgemäßen Interpretation widerspricht. Ich würde jedoch davon ausgehen, dass hier der angelegte Maßstab weniger streng wäre, als es bei einem, bereits seit langer Zeit wiederholt diskutierten Einsatz der BW im Inneren wäre. Die Argumente für diese Einschätzung haben wir bereits angeführt. Zudem böten sich auch im Rahmen der Formulierung eben dieses BGS-Gesetzes zahlreiche Möglichkeiten, auf eine positive Entscheidung des BVerfG hinzuwirken.
Zitat:Wenn Wehrpflicht dann auch und gerade in der Bundeswehr an sich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Art. 12a GG die Wehrpflicht im Vorgriff auf den Verteidigungsfall gründet und nicht als gottgegebene Verfügungsgewalt des Staates über den Untertanen in den Raum stellt. Ebendem muss die Ausgestaltung der Wehrpflicht ihren Legitimationsrahmen auch abbilden, sprich Wehrpflicht muss primär Dienst für die Landesverteidigung sein und die Landesverteidigung darf ohne Wehrpflicht nicht möglich sein. Eine unnötige und entbehrliche Wehrpflicht (in am besten eine Polizeilichen Hilfstruppe) würde dagegen halt mit Art. 2 Abs. 1GG verstoßen und wäre damit verfassungswidrig.
Diese Kausalkette halte ich insofern für falsch, dass die genannten Anforderungen meiner Ansicht nach eben nicht zwangsweise den ersten Satz bedingen, weil nirgendwo geschrieben steht, dass die erforderlichen Mittel zur Landesverteidigung zwingend in der selben, einzigen Streitkraft organisiert werden müssen.
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