(Allgemein) Personalgewinnung, Wehrpflicht und der Aufbau von Reserven
Das wäre Artikel 23 gewesen Geltungsbereich
Allerdings steht der Geltungsbereich schon im Titel des ganzen
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(05.01.2024, 00:51)alphall31 schrieb: Das wäre Artikel 23 gewesen Geltungsbereich
Das wäre er gewesen, so er denn noch existieren würde. Seit der Aufhebung gilt aber die Präambel als Definition des Geltungsbereichs:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
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Zitat:Das GG steht der Bündnisverteidigung nicht im Wege. Punkt. Und auch nicht dem Einsatz von Wehrpflichtigen auf Bündnisgebiet. Im Rahmen eines UN-Mandats oder dem erklärten V-Fall wäre das wohl sogar außerhalb möglich, auch wenn das früher mWn vermieden wurde.

Wehrpflichtgesetz sieht allerdings nur Einsatz im Katastrophenfall im Ausland oder besonderen auslandseinsatz für Wehrpflichtige vor . Beides ist freiwillig .
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(05.01.2024, 02:58)alphall31 schrieb: Wehrpflichtgesetz sieht allerdings...
Das lässt sich ja komplett frei verändern, solange es dadurch nicht dem GG oder anderen übergeordneten Gesetzen, int. Verträgen oder Vereinbarungen widerspricht.
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Und müsste nicht einmal verändert werden, wenn die Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft (Bundesgrenzschutz) getrennt von den sonstigen Teilstreitkräften der Bundeswehr aufgestellt wird. Denn dann würde sie ja vor allem anderen dem Einsatz im Inneren dienen, einschließlich natürlich LV.

Zitat:@Quintus:
Man beachte in dem Zusammenhang auch Art. 35 Abs. 2 GG:
"Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte."

Bei der nächsten Epidemie kann Söder dann Wehrpflichtige einsetzen, um Ausgangsverbote umzusetzen.

Was aber bei einer ernsthaften Pandemie (antibotikaresistente Bakterien auf einem Niveau wie die Pest etc) und anderen entsprechenden Ereignissen wie beispielsweise massiven Terrorismus - dann sogar tatsächlich ein erheblicher Vorteil wäre. Gerade weil Wehrpflichtige dann im Inneren viel leichter eingesetzt werden könnten als Soldaten der Bundeswehr, gerade eben deshalb wäre dies eine besonders elegante und besonders wertvolle Möglichkeit. Der Umstand, dass es dann Wehrpflichtige sind die intern eingesetzt werden, diese Ortskenntnis und lokalen Bezug haben würde dann zudem die Akzeptanz erheblich erhöhen und es würde auch Missbrauch dieser Teilstreitkraft eher verhindern. Umgekehrt könnte man so auf einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren viel eher verzichten und diese damit im Sinne des Grundgesetzes aus dem Inneren heraus halten.

Und auch ohne Bundeswehr hätte man eine im Inneren einsetzbare militärische Streitmacht, was gerade in Bezug auf die Zukunft und den modernen Krieg von besonderem Wert wäre. Man unterschätzt meiner Meinung nach extrem, wie groß die Gefahr durch einen modernen Krieg im Inneren der Bundesrepublik in den nächsten Dekaden ist.
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(05.01.2024, 09:39)Quintus Fabius schrieb: Der Umstand, dass es dann Wehrpflichtige sind die intern eingesetzt werden, diese Ortskenntnis und lokalen Bezug haben würde dann zudem die Akzeptanz erheblich erhöhen und es würde auch Missbrauch dieser Teilstreitkraft eher verhindern. Umgekehrt könnte man so auf einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren viel eher verzichten und diese damit im Sinne des Grundgesetzes aus dem Inneren heraus halten.
Es gibt in Deutschland bekanntermaßen eine enorm hohe Hemmschwelle, Militär im Inneren einzusetzen, außerdem das Bild des Bürgers in Uniform. Daher hätte so ein paramilitärischer BGS aus WDL und Reservisten vermutlich auch eine sehr viel größere Akzeptanz in der Gesellschaft für Einsätze im Inneren als die Bundeswehr von heute. Vor allem, wenn man dabei noch alles überzogen militaristische Gehabe weg lässt.


Wehrdienst-> BGS

bei Verweigerung des "Dienstes an der Waffe" (eingeschränkte KDV):
- Zivilschutzdienst-> BPD (Bundespionierdienst, ex-SKB)
- Sanitätsdienst-> BSD (Bundessanitätsdienst, ex-ZSanDstBw)

bei Verweigerung des Kriegsdienstes (volle KDV):
- Zivildienst-> FSJ, verlängerte Dauer (DRK, ASB, etc.)
- Wehrersatzdienst-> langjährige Verpflichtung (FW, THW etc.)

Die eingeschränkte KDV unterschiedet sich von der vollständen KDV insofern, dass die Nichtkombattanten von BPD und BSD zur Unterstützung des BGS sowie der BW herangezogen werden können und somit von ihnen ein indirekter Kriegsdienst gefordert werden könnte. Ich gehe davon aus, dass es rechtlich auch eine Variante der KDV geben muss, bei der auch das ausgeschlossen ist, daher diese Unterscheidung.
Durch diese Wehrdienst-Alternative mit gleicher Dauer (ein Semester + Reserveübungen), kann dann aber mMn beim Zivildienst eine längere Dauer verlangt werden, so dass ein verlängertes FSJ dann auch wirklich effizient für die Stellen anbietenden Organisationen sein kann, nicht so wie der Zivildienst gegen Ende, der aufgrund seiner kurzen Dauer gar nicht mehr funktioniert hat. Hier ist mindestens ein Jahr(FSJ) + Urlaub + erforderlich Ausbildungszeit vorzusehen.
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Zitat: Und müsste nicht einmal verändert werden, wenn die Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft (Bundesgrenzschutz) getrennt von den sonstigen Teilstreitkräften der Bundeswehr aufgestellt wird. Denn dann würde sie ja vor allem anderen dem Einsatz im Inneren dienen, einschließlich natürlich LV.

Richtig , das wäre ja auch das erstrebenswerte . Der Wehrdienst heimatschutz hat sich ja auch etabliert , mittlerweile werden aus dem heimatschutz mehr SaZ gewonnen als aus dem frw Wehrdienst .
Man sollte vielleicht in so einem Fall überlegen ob man die Kräfte auch als eine Art spatensoldaten einsetzt . Wenn ich sehe was an eine Baufirma gezahlt wird ( Jahr 2010) um auf dem Übungsplatz 100 m kampfgraben mit 3-4 kampfständen zu bauen. Dafür hab ich im gleichen Jahr ein Eigenheim bauen lassen mit Grundstück .
Damit bräuchte man auch keinen vollen KDV. Wenn dann sollen schon alle Dienst leisten
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(05.01.2024, 19:39)alphall31 schrieb: Man sollte vielleicht in so einem Fall überlegen ob man die Kräfte auch als eine Art spatensoldaten einsetzt ... Damit bräuchte man auch keinen vollen KDV. Wenn dann sollen schon alle Dienst leisten
Das wird sicher nicht so ganz einfach werden, das rechtssicher umzusetzen. Wer nach bisherigem Recht verweigert, darf nicht in den Streitkräften eingesetzt werden, auch nicht mit Spaten. Man muss also ein Konstrukt schaffen, dass es ermöglicht, KDV außerhalb der Streitkräfte zu halten, sie aber trotzdem zu deren Vorteil einzusetzen. Ich glaube nicht, dass man das durch die bereits geltenden Gesetze zu Wehr- und Ersatzdienst abdecken könnte.

Deshalb mein Vorschlag mit der "eingeschränkten KDV". Das sollte im Prinzip eine Option sein, bei der man im Rahmen der Musterung einfach nur unterschreiben muss, dass man sich aus blablabla Gründen nicht zum Dienst an der Waffe in der Lage sieht, und dann kommt automatisch man nicht in den BGS, sondern in den Zivilschutz, darf dann aber auch später nicht zur Polizei gehen oder einen Waffenschein beantragen, während das für Reservisten deutlich vereinfacht werden könnte.
In Folge dieser einfachen Option können dann auch wieder ernsthafte Hürden für eine echte KDV gesetzt werden mit allem drum und dran. Da reicht es dann auch nicht mehr, zu sagen, dass man niemanden erschießen könnte, sondern da muss dann schon deutlich mehr vorgebracht werden, denn man verweigert sich damit ja sogar jeglicher Unterstützung einer kollektiven Verteidigung.

Wenn man nun das breite Spektrum an Aufgaben sieht, die sich in den verschiedenen Verwendungen in Wehr- und Zivilschutz anschaut, dann rechtfertigt das mMn auch keine hohen Musterungsanforderungen, so dass die Ausmusterungsquote unter 10% liegen könnte, was zusätzliche Wehrgerechtigkeit generiert. Nachdem wir früher gegen Ende etwa doppelt so viele Zivis wie WDL hatten, denke ich, dass es hinauslaufen könnte auf etwa gleiche Anteile von WDL, SanD, Zivilschutz und Verweigerern.
Damit wären wir bei jeweils bis zu einer halben Million Dienstleistenden pro Jahr, die alle untergebracht, versorgt und/oder entlohnt werden müssen und der Wirtschaft fehlen. Das wird also sicher so nicht kommen, auch wenn es ansonsten sehr sinnvoll erscheint.
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Zivilschutz ist ebenfalls eine Aufgabe des Staates Die leider viel zu kurz kommt und auch völlig unterschätzt wird wie wichtig der Zivilschutz ist.
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Da muss nur auch ein Umdenken kommen, dass Zivilschutz nicht mehr nur das ist, was es im 1.KK war. Da spielt zukünftig viel Absicherung gegen hybride Kriegsführung und Terrorismus mit rein, aber auch Klimafolgenanpassung, Cybersicherheit und allgemeine Resilienz gegen äußere und innere Bedrohungen.
Da könnte ein entsprechendes Pflichtdienstsystem einen enormem Beitrag leisten, das in der Gesellschaft zu verankern.
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Nur mal so am Rande: Eine Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft für den Heimatschutz ist immer noch eine Streitkraft im Sinne des Grundgesetzes Art. 35 und 87a Abs. 4 GG, mithin unterläge ein Einsatz im Inneren den gleichen Spielregeln wie der regulären Bundeswehr, auch wenn man das Konstrukt BGS nennt.
Und nein, man kann auch nicht den BGS als Polizeitruppe neu aufstellen, mit schwerem Gerät zur Landesverteidigung befähigen und für Einsätze im Inneren als Polizei auftreten lassen.

Dazu:
Zitat:Das Grundgesetz weist dem Bund in Art. 87a Abs. 1 S.1 GG die Kompetenz zu, Streitkräfte aufzustellen. Gemäß Art. 87a Abs. 1 S. 2 GG muss der Bundesgesetzgeber zwingend über die zahlenmäßige Stärke und Grundzüge der Organisation der Streitkräfte entscheiden. Dies stellt sicher, dass der Bundestag die zivile Kontrolle über die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik behält.
Zudem stehen Einsätze der Bundeswehr im Innern13, und damit ein Einsatz militärischer Fähigkeiten im Innern, unter dem Vorbehalt einer ausdrückliche n verfassungsrechtlichen Ermächtigung 14, Art. 87a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht fordert daher „die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen“15.
Da die Aufstellung von Streitkräften somit Sache des Bundes ist und die Streitkräfte (und damit die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik) im Innern zudem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingesetzt werden können, wird aus Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG ein Verbot abgeleitet, dass einzelne Bundesländer eigene Streitkräfte aufstellen oder ihre Polizei durchgehend militärisch auszustatten16. Sehr deutlich beschreibt Isensee dies mit dem Zitat: „Es wäre barer Nonsens, die Polizei mit Abfangjägern auszurüsten“17.
Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG zieht somit zwar eine, wenn auch nur allgemeine, Grenze bei der Frage nach der zulässige n Bewaffnung der Polizei. Die Grenze zur unzulässigen Aufrüstung (Miliz) dürfte jedenfalls erreicht sein, wenn eine durchgehende Ausrüstung der Polizei mit militärischen Waffen erfolgt. Die vereinzelte Ausstattung mit militärischen Waffen könnte jedoch aus Gefahrenabwehrgründen auch der Polizei und einzelnen polizeiliche n Spezialeinheiten erlaubt sein18.
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...f-data.pdf

Im Übrigen dürfte so eine Wehrpflichtigen-Heimwehr-BGS Truppe verfassungsrechtlich dahingehend auf tönernen Füßen stehen, dass sie sich eben von der regulären Bundeswehr abgrenzt und die Wehrpflichtigen dorthin für andere/erweiterte Aufgaben auslagert.
Die verfassungsrechtliche Legitimierung der Wehrpflicht leitet sich aber eben davon ab, dass die Einziehung von Wehrpflichtigen in der allgemeinen Lage zur Verteidigung des Bundesgebietes zwingend notwendig ist. Die Begrifflichkeit Verteidigung ist dabei durchaus eng im Sinne des Art115a GG auszulegen: Angriff des Bundesgebietes /Bündnisgebiets mit Waffengewalt von außen; nicht: Terrorabwehr, Bürgerkrieg, Polizeidienst, Amtshilfe, out of Area oder sonstwas. Das ergibt sich auch aus dem Umstand das die grundgesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst nach Art 12a sich artikelimmanent sehr eindeutig auf eben den V-Fall bezieht und beschränkt. Entsprechend fokussiert in der Zielsetzung hat der Wehrdienst auch zu sein.

Ein Konstrukt, in dem so ein verkappter Heimwehrverein vielleicht noch sekundär oder gar nur tertiär ein wenig das Feld Landesverteidigung bespielt weckt doch große Zweifel an der zwingenden verteidigungspolitischen Notwendigkeit der Wehrpflicht.
Eigentlich ist dieses Konstrukt dann nicht viel anderes als eine allgemeine Dienstpflicht. Das geht halt nicht, auch wenn man die Dienstpflicht olivgrün anstreicht und neben der Betätigung zum Katastrophenschutz und zur Pandemiehilfe noch übt das örtliche Rathaus gegen Rotland abzusichern.
Oder auf den Punkt gebracht: Ein Wehrdienst ohne absoluten Schwerpunkt auf LV geht nicht.
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Damit wäre ja das in manchen Ländern der Nachfolger der MP 5 ein vollautomatisches sturmgewehr ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Diese sind ja flächendeckend in den jeweiligen Bundesländern eingeführt
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Das wird im dem verlinkten Dokument ausführlich betrachtet. Die Grenzen sind sicherlich fließend, gleichwohl aber erreicht, wenn die Polizeitruppe mechanisiert wird.
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(05.01.2024, 23:38)Nightwatch schrieb: Und nein, man kann auch nicht den BGS als Polizeitruppe neu aufstellen, mit schwerem Gerät zur Landesverteidigung befähigen und für Einsätze im Inneren als Polizei auftreten lassen.
Ich glaube, du überinterpretierst das. Es war nicht die Rede davon, den BGS mit schwerem Gerät auszustatten. Das bleibt bei der BW. Die Aufgabe des BGS in der LV wäre die einer leichten Infanterie. Inwieweit diese über gewisse Unterstützungswaffen verfügen darf oder muss, darüber kann man sicher diskutieren, aber ich sehe da bei sMG/GMW/PzFst schon einen Grenzbereich erreicht.

Und nein: Das steht nicht einer Befähigung zur LV im Wege, da hierzu immer auch die BW hinzu gezogen wird. BW und BGS ergänzen sich im V-Fall gegenseitig und sind nur gemeinsam vollumfänglich zur Landesverteidigung befähigt.
Zitat:Eine Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft für den Heimatschutz ist immer noch eine Streitkraft im Sinne des Grundgesetzes Art. 35 und 87a Abs. 4 GG, mithin unterläge ein Einsatz im Inneren den gleichen Spielregeln wie der regulären Bundeswehr, auch wenn man das Konstrukt BGS nennt.
Ja, klar. Deswegen müssen auch Verweigerer davon getrennt gehalten werden. Allerdings unterscheiden sich die gesetzlichen Regeln für BW und BGS, was den Einsatz im Inneren (Art 35 Abs.2 GG) angeht.

"Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."

Der BGS kann auch zur Sicherstellung der öff. Sicherheit und Ordnung angefordert werden, die Streitkräfte nur im Katastrophenfall. Ich räume allerdings ein, dass es möglich sein könnte, dass dieser Passus in seiner Gültigkeit ggf. anfechtbar wird, wenn man einen BGS neu aufstellt, der die Kriterien einer Streitkraft stärker erfüllt, als das früher der Fall war. Da müsste evtl. juristisch nachgebessert werden, wobei man dann auch gleich klarstellen könnte, dass diese Amtshilfe dann unter dem Befehl der regulären Polizei stattfinden müsste und nicht auf politisches Geheiß.
Zitat:Das Grundgesetz weist dem Bund in Art. 87a Abs. 1 S.1 GG die Kompetenz zu, Streitkräfte aufzustellen. Gemäß Art. 87a Abs. 1 S. 2 GG muss der Bundesgesetzgeber zwingend über die zahlenmäßige Stärke und Grundzüge der Organisation der Streitkräfte entscheiden. Dies stellt sicher, dass der Bundestag die zivile Kontrolle über die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik behält.
Zudem stehen Einsätze der Bundeswehr im Innern, und damit ein Einsatz militärischer Fähigkeiten im Innern, unter dem Vorbehalt einer ausdrückliche n verfassungsrechtlichen Ermächtigung 14, Art. 87a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht fordert daher „die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen“.
Da die Aufstellung von Streitkräften somit Sache des Bundes ist und die Streitkräfte (und damit die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik) im Innern zudem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingesetzt werden können, wird aus Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG ein Verbot abgeleitet, dass einzelne Bundesländer eigene Streitkräfte aufstellen oder ihre Polizei durchgehend militärisch auszustatten.
Ist gegeben. Der BGS untersteht dem Bund und wird von diesem im V-Fall der BW unterstellt oder im Rahmen einer anderweitigen, durch das Parlament festgestellten, Notlage zur Amtshilfe eingesetzt, alles im Rahmen festgelegter bzw. noch näher festzulegenden Regeln.
Zitat:Die Grenze zur unzulässigen Aufrüstung (Miliz) dürfte jedenfalls erreicht sein, wenn eine durchgehende Ausrüstung der Polizei mit militärischen Waffen erfolgt. Die vereinzelte Ausstattung mit militärischen Waffen könnte jedoch aus Gefahrenabwehrgründen auch der Polizei und einzelnen polizeiliche n Spezialeinheiten erlaubt sein.
Das bezieht sich zwar offenbar auf eine Bewaffnung der Landespolizeien und trifft somit hier eben nicht zu, aber davon ab ist der BGS auch gar keine Polizei. Sein Auftrag ist der Schutz gegen Angriffe von Außen. Die ehemaligen polizeilichen Aufgaben des BGS wurden von der Bundespolizei übernommen, es verbleibt nur der "Grenzschutz" in einer Schengen-kompatiblen-Interpretation.
Zitat:Im Übrigen dürfte so eine Wehrpflichtigen-Heimwehr-BGS Truppe verfassungsrechtlich dahingehend auf tönernen Füßen stehen, dass sie sich eben von der regulären Bundeswehr abgrenzt
Nein, wieso? Sie hat den bloßen Auftrag der Landesverteidigung, während der Auftrag der BW dann Bündnisverteidigung und IKM wären. Paramilitärische Gendarmerien/Küstenwachen funktionieren doch auch in unterschiedlichen Konstrukten in mehreren europäischen Staaten.
Zitat:und die Wehrpflichtigen dorthin für andere/erweiterte Aufgaben auslagert.
Das verstehe ich nicht ganz. Die WDL bleiben beim BGS, dessen Verbände im V-Fall der BW unterstellt werden. Wo ist das Problem?
Zitat:Die verfassungsrechtliche Legitimierung der Wehrpflicht leitet sich aber eben davon ab, dass die Einziehung von Wehrpflichtigen in der allgemeinen Lage zur Verteidigung des Bundesgebietes zwingend notwendig ist. Die Begrifflichkeit Verteidigung ist dabei durchaus eng im Sinne des Art115a GG auszulegen: Angriff des Bundesgebietes /Bündnisgebiets mit Waffengewalt von außen;
Joa, und dafür wird der BGS aufgestellt. Weil die Feststellung getroffen werden muss, dass für den V-Fall eine Armee wie die BW es heute ist, nicht allein in der Lage sein kann, den ungeheuren Bedarf an einfacher Infanterie für Graben-, Orts- und Häuserkampf aufzubringen. Das ist die Legitimierung der Wehrpflicht und der Zweck der Aufstellung. Die Organisationsform ist davon unabhängig.
Zitat:nicht: Terrorabwehr, Bürgerkrieg, Polizeidienst, Amtshilfe, out of Area oder sonstwas.
out-of-area fällt raus, das ist nicht vorgesehen, dafür gibt es die BW und dort dann auch immer noch FWDL.
Polizeidienst ist auch nicht vorgesehen, sondern lediglich Amtshilfe (für die es ja entsprechende Regeln gibt) für die Polizei in entsprechend gerechtfertigten Notlagen, was aber auch aus aktueller Perspektive eine absolute Seltenheit und besondere Ausnahme darstellen dürfte.

Und bei Terrorabwehr und anderen hybriden Lagen stellt sich dann die Frage, ob es sich bei der Bedrohung um einen "Angriff des Bundesgebietes /Bündnisgebiets mit Waffengewalt von außen" handelt, so wie du es selbst schriebst. Gleiches würde auch für einen theoretischen Bürgerkrieg gelten, denn ein solcher könnte in Deutschland absehbar nur durch Einwirkung von Außen entstehen.
Zitat:Das ergibt sich auch aus dem Umstand das die grundgesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst nach Art 12a sich artikelimmanent sehr eindeutig auf eben den V-Fall bezieht und beschränkt. Entsprechend fokussiert in der Zielsetzung hat der Wehrdienst auch zu sein.
Ein Konstrukt, in dem so ein verkappter Heimwehrverein vielleicht noch sekundär oder gar nur tertiär ein wenig das Feld Landesverteidigung bespielt weckt doch große Zweifel an der zwingenden verteidigungspolitischen Notwendigkeit der Wehrpflicht.
Ich sehe da keine Schwierigkeit: Die Aufgabe des Wehrdienstes wäre es, Vorsorge für den V-Fall zu betreiben durch den Aufbau einer möglichst großen Reserve. Dazu ist erforderlich, auch Kräfte für Pionier- Sanitäts- und Logistikaufgaben auszubilden, wozu sich glücklicherweise auch diejenigen eignen, die keine Waffe führen wollen. Aber das alles dient primär der Verteidigung gegen äußere Angriffe.
Zitat:Eigentlich ist dieses Konstrukt dann nicht viel anderes als eine allgemeine Dienstpflicht.
Doch, denn der eigentliche Dienst, der verpflichtend erbracht wird, liefert selbst erstmal keinen Mehrwert, da er nahezu ausschließlich aus Ausbildung besteht. Erst im Rahmen der anschließenden Reservistendienste wird tatsächlich eine Leistung erbracht, die dann entweder freiwillig erfolgt oder im jeweiligen Einsatz explizit begründet sein muss, wenn eine Dienstverpflichtung erfolgt.
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Allgemein:

Man verkennt heute, wie schwer der BGS früher bewaffnet war. Das war in den ersten Jahrzehnten eben keine Polizei, sondern eine Paramilitärische Organisation die sehr eindeutig rein militärisch ausgerichtet war. Auch was die Ausbildung, die Aufgaben usw. angeht. Tatsächlich übernahm die Bundeswehr bei ihrer Gründung sogar viele Kämpfer und Material als erstes aus den Reihen des davor schon existierenden BGS. Der BGS hatte früher sogar mal Spähpanzer mit 76mm Kanone, nur so am Rande. Also weit mehr als wir hier für einen neuen BGS andenken würden.

Maschinengewehre, Gewehrgranaten, Granatwerfer, 81mm Mörser und Panzerabwehrhandwaffen waren beim frühen BGS Standard. Und mehr wäre es für den neu aufgestellten BGS auch nicht, ist ja nicht so, dass wir die erneute Beschaffung von leichten Panzern für den BGS gefordert hätten wie er sie früher mal hatte, solche Fähigkeiten wären natürlich weiter explizit auf die BW beschränkt.

Es ist heute auch kaum mehr bekannt, dass der frühe BGS seine Angehörigen als Jäger bezeichnete und dass man als kleinster Einheit des BGS von einer Jägergruppe sprach !

Überhaupt war der frühe BGS in ganz vielen Aspekten herausragend, vorbildlich und zukunftsweisend. Sowohl was das Selbstverständnis angeht, als auch die Ausbildungsmethoden, als auch die Disziplin im Inneren. Da können sowohl die heutige Bundeswehr als auch das traurige Relikt dass sich Bundespolizei nennt nicht ansatzweise mithalten.

Die große Degeneration des BGS erfolgte eigentlich dann erst mit der Reform des Ausbildungswesen 1976. Mit der Reform von 1976 änderte der BGS seinen Charakter vollständig. Der einfache Dienst wurde abgeschafft – Grenzjäger gab es danach nicht mehr. Ebenso fielen die militärischen Amtsbezeichnungen der Offiziere weg, es wurde eine neue, zivilere Dienstkleidung beschafft usw. Kurz und einfach:

Wir müssen zu einem BGS zurück, wie er in seinen Anfängen bestand, also vor der Verpolizeilichung ab 1976 ff


Nightwatch:

In Artikel 115a steht nicht, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet automatisch nur ein Angriff von außen sein kann. Von daher ist auch ein Angriff von Innen denkbar. Wenn dem nicht so wäre, dann wäre das Grundgesetz gegenüber jedem massiven ernsthaften Terrorismus, einem Guerillakrieg im Gebiet der Bundesrepublik und jedweder anderen solchen Art des modernen Krieges vollständig hilflos ausgeliefert da es zugleich verhindert, dass die Polizeien militärisch gerüstet werden. Nun wirst du natürlich argumentieren, dass man dann dafür ja die Bundeswehr einsetzen kann und darf, aber die ist für diese Art von Einsatz insgesamt schlecht aufgestellt, und hat in den Anteilen die dafür geeignete sind eine unzureichende Quantität !

Es hat ja schon seinen Grund, warum es früher den Bundesgrenzschutz als Paramilitärische Organisation mit Kombattantenstatus gab. Und vor den Notstandsgesetzen 1968 war der BGS eine komplett andere Welt als dass was sich dann aufgrund dieser Gesetze daraus entwickelte.

Es wäre daher sogar im Geist des ursprünglichen Grundgesetzes, einen BGS wie in der Zeit vor den sogenannten Notstandsgesetzen zu erschaffen. Und damit viel eher Grundgesetzkonform als der aktuell angedachte Einsatz der Bundeswehr im Inneren - welcher sich ja erst aus diesen Veränderungen heraus ergab.

Zitat:Die Grenzen sind sicherlich fließend, gleichwohl aber erreicht, wenn die Polizeitruppe mechanisiert wird.

Weder wäre das eine Polizeitruppe - noch wären sie mechanisiert. Das soll ja gerade eben keine Polizei sein, und es sollen ja gerade eben keine schweren Verbände sein, ganz explizit nicht, aus einer Vielzahl von Gründen, insbesondere auch aus Kostengründen, aus Gründen der Versorgung und auch aus rechtlichen Gründen.

Zitat:Eine Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft für den Heimatschutz ist immer noch eine Streitkraft im Sinne des Grundgesetzes Art. 35 und 87a Abs. 4 GG, mithin unterläge ein Einsatz im Inneren den gleichen Spielregeln wie der regulären Bundeswehr, auch wenn man das Konstrukt BGS nennt.

Der BGS unterlag aber nicht den gleichen Spielregeln für den Einsatz im Inneren wie die Bundeswehr und schlussendlich könnte man damit sogar zurück zum ursprünglichen Grundgesetz und damit die Bundeswehr sogar viel eher von Einsätzen im Inneren fern halten. Es wäre daher sogar viel konformer mit dem Geist des Grundgesetzes dies so zu regeln.

Zitat:Und nein, man kann auch nicht den BGS als Polizeitruppe neu aufstellen, mit schwerem Gerät zur Landesverteidigung befähigen und für Einsätze im Inneren als Polizei auftreten lassen.

Und um das wesentlichste noch mal zum Schluss zu wiederholen: Das wäre keine Polizeitruppe, sie hätte kein schweres Gerät und sie würde nicht bei Einsätzen im Inneren als Polizei auftreten. Und es wäre trotzdem keine Streitkraft, sondern eben wie der frühere BGS eine Organisation mit einem besonderen Status - und dieser ist ja explizit für den BGS sowohl durch das Grundgesetz als auch durch weitere Gesetze schon geschaffen worden.
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