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RE: Europäische Union - muck - 20.12.2025 @Kongo Erich Deine Darstellung ist verengend, teils sachlich falsch, und ich sehe nicht, woran Deine Kritik anknüpfen könnte, um die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit hier in ein ähnliches Licht wie die polnische zu stellen. Insbesondere können sich die Kirchen nicht nur auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV berufen. Zunächst: "Diskriminierung" im Sinne deutschen Verfassungs- und des Europarechts ist nicht jedwede Ungleichbehandlung, sondern nur die unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund unsachlicher Kriterien. Eine Ungleichbehandlung kann prinzipiell durchaus gerechtfertigt sein. Verfassungs- und arbeitsgerichtlich wurden dem kirchlichen "Sonderarbeitsrecht" durchaus Grenzen gesetzt, indem der kirchliche Anspruch auf religiöse Konformität auf einen Kernbereich zurückgedrängt wurde. Dieser Kernbereich wird aber auch dann bestehen bleiben, wenn der Gesetzgeber die Bezüge zur Weimarer Reichsverfassung kappen sollte. Denn auch die organisierten Glaubensgemeinschaften genießen den Schutz aus Art. 4 I GG—woraus sich auch eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben kann. Glaubensfreiheit bedeutet, sich frei von staatlicher Einflussnahme einen Glauben zu bilden und zu erhalten. Bekenntnisfreiheit umfasst das Recht, den Glauben zu offenbaren (oder zu verheimlichen), sowie die Freiheit, eigenes Verhalten an den verbindlichen Geboten seines Glaubens auszurichten. Der Staat hat keine Handhabe, Glaubenssätze zu werten oder zu definieren, und kann es nicht grundsätzlich hindern, wenn sich die Kirchen darauf berufen, dass es gegen ihre Glaubenssätze verstoßen würde, bestimmte Personen zu beschäftigen. Er kann nur den Nachweis verlangen, dass und warum ein bestimmtes Verhalten schützenswert sein soll, und nur im Falle eines Konflikts mit den Grundrechten Dritter moderierend eingreifen—wobei es zur Abwägung kommen wird und muss, in welchem Grade die Grundrechte beider Seiten jeweils berührt werden. Darum konnte er den Kirchen verbieten, von jeglichen Angestellten religiöse Konformität zu verlangen, musste ihnen aber zugestehen, sie jedenfalls von solchen Angestellten verlangen zu dürfen, die durch ihre Arbeit kirchliche Werte besonders verkörpern oder die Außenwirkung der Kirche schützen sollen. Und dieses Recht erstreckt sich durchaus nicht nur auf die Kirchen! Beispielsweise kann auch der Trägerverein einer Moschee es ablehnen, als hauptamtlichen Geschäftsführer einen Nicht-Muslim, Atheisten oder "Sünder" einzustellen. (Bei einem Hausmeister sähe es anders aus.) Woraus leitest Du ab, dass sich die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit mit dieser Rechtsprechung gegen europäisches Recht stellt? RE: Europäische Union - Kongo Erich - 20.12.2025 (20.12.2025, 07:43)muck schrieb: ...die Sonderrolle der Kirchen im Diskriminierungsverbot ist schon seit Jahrzehnten ein Gegenstand heftiger juristischer Dispute - hier etwa eine Medienrückschau von 2016 !. Und obwohl der EuGH (nicht etwa das Bundesverfassungsgericht) die unbeschränkte Regelungswut der Kirchen beschränkt hat - auf die von Dir geschilderte Rechtslage der "Kernbereichslehre" - kracht es zwischen den beiden höchsten Gerichten immer wieder. Zuletzt ging es um den "Fall Egenberger". Die LegalTribuneOnline (lto) schrieb vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Zitat:Nach vielen Verfahren stehen nun die Rechtsprechung von EuGH und BAG gegen das BVerfG.- es würde zu weit führen, das hier näher zu erläutern. Wer will, kann ja die Fachveröffentlichung nachlesen. Und sich dabei dann auch den "Chefarztfall" zu Gemüte führen. Im Fall "Egenberger" ist nun eine Zwischenentscheidung (eine Zurückverweisung an das BAG, dessen neue Beurteilung höchstwahrscheinlich dann wieder vor dem Bundesverfassungsgericht hinterfragt werden dürfte) ergangen - die erwartungsgemäß von unterschiedlichen Seiten unterschiedlich interpretiert wird. Kirchennahe Medien meinen, Karlsruhe habe "den Freiraum der Kirchen im Arbeitsrecht gestärkt". Andere meinen, "der vermeintliche Triumph der Kirche im Fall Egenberger vor dem Bundesverfassungsgericht (sei) in Wahrheit ein Pyrrhussieg: denn der Preis dafür ist eine deutlich engere Kontrolle durch staatliche Gerichte." Wer jetzt da die "Oberhand" behält, ist noch nicht ganz raus. Klar ist aber, dass der EuGH die Ansicht der kirchlichen Einrichtung eindeutig abgeschmettert hat. Und dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner "Zwischenentscheidung" mehr oder weniger hinhaltenden Widerstand übt. RE: Europäische Union - Kongo Erich - 24.12.2025 Zurück zur wirtschaftlichen Lage der EU. Das Handelsblatt sollte eine fachkundige Quelle sein: Zitat:Europas Niedergang? Der Mythos vom abgehängten Kontinent |